Allgemeine Geschäftsbedingungen
Energieagentur Ebersberg-München gGmbH
Präambel
Die Energieagentur Ebersberg-München gGmbH (im Folgenden
„Energieagentur" genannt) ist die Kompetenzstelle der beiden Landkreise
Ebersberg und München für alle Fragen rund um erneuerbare Energien. Sie
berät und unterstützt Bürger*innen, Unternehmen und Kommunen bei allen
Klimaschutzmaßnahmen und zeigt Chancen und Potenziale der Energiewende
auf. Dabei arbeitet die Energieagentur als unabhängiger Dienstleister
innerhalb eines Netzwerkes lokaler Mitstreiter*innen und
Unterstützer*innen und erbringt Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse sowie sonstige Dienstleistungen gegenüber
Bürger*innen, Unternehmen und Kommunen.
1. Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen, Angebote, Lieferungen und
Leistungen der Energieagentur gelten ausschließlich die nachfolgenden
Bedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens aber mit der
Entgegennahme der Leistung, erklärt sich die Vertragspartei mit diesen
Bedingungen einverstanden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen
der Vertragspartei gelten nur nach ausdrücklicher Anerkennung in
Textform durch die Energieagentur. Bei Abweichung zu diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gehen die anerkannten speziellen Bedingungen vor.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistung
Angebote der Energieagentur sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Energieagentur
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden
oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des Vertrages in
Textform hinausgehen, sind unwirksam.
Der Umfang der von der Energieagentur zu erbringenden Leistungen
ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit es zur sachgemäßen
Erledigung notwendig ist, ist die Energieagentur berechtigt, sich zur
Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer
zu bedienen.
Von der Vertragspartei und von Dritten in Textform oder mündlich
erteilte Informationen, Daten oder Unterlagen werden nicht auf
Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit, sondern nur auf
Plausibilität geprüft. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer
Veranstaltung der Energieagentur kann über Internet, Brief, Telefax oder
E-Mail erfolgen und wird durch die Bestätigung des Leistungsgebers in
Textform rechtsverbindlich. Die Anmeldung ist bis zur Zulassung aber
längstens bis einen Monat vor der Veranstaltung für den Anmelder
bindend.
3. Änderungen / Rücktritt / Stornierung
Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Erweiterungen bestehender
Verträge sind vorab zusätzlich in Textform zwischen den Vertragsparteien
zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf
Änderungen oder Erweiterungen der Vertragspartei nicht zugemutet werden
kann, hat diese ein Rücktrittsrecht. Die Vertragspartei hat dabei jedoch
die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene
Vergütung zu bezahlen. Die Energieagentur kann vom Vertrag einseitig
zurücktreten, wenn Angaben der Vertragspartei falsch waren,
Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn das
in Ziffer 6 niedergelegte Zahlungsziel mehr als 10 Kalendertage
überschritten ist. Die Energieagentur behält sich das Recht vor,
Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt oder aus von ihr nicht zu
vertretenden Gründen (z. B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
oder kurzfristiger Nichtverfügbarkeit der referierenden Person ohne
Möglichkeit eines adäquaten Ersatzes) abzusagen oder räumlich und/oder
zeitlich zu verlegen. Die Teilnehmenden werden darüber umgehend
informiert. Im Falle einer Absage oder sollten die Teilnehmenden einen
Nachholtermin nicht wahrnehmen können, wird, es sei denn es liegt höhere
Gewalt vor, eine bereits bezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet oder
eine Gutschrift für die Teilnahme an einer anderen Veranstaltung der
Energieagentur ausgestellt. Weitergehende Ansprüche gegen die
Energieagentur bestehen nicht.
4. Mitwirkungspflicht der Vertragspartei
Die Vertragspartei hat die Beratungsleistungen der Energieagentur
durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Sie wird der
Energieagentur die zur Auftragsdurchführung erforderlichen
Mitwirkungsleistungen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und
Informationen daher rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen.
Die Vertragspartei ist verpflichtet, die Energieagentur unverzüglich auf
Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten, das Berichtswesen oder
den Planungsaufgaben von Belang sind oder auch nur sein könnten.
5. Wirtschaftliche Trägerin, Organisation und Veranstalterin
Ist die Energieagentur Ebersberg-München gGmbH, Altstadtpassage 4, 85560 Ebersberg.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Energieagentur sind innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung der Gebühren etc.
ist Voraussetzung für die Zulassung der Vertragspartei zu einer
Veranstaltung der Energieagentur. Die Aufrechnung, Zurückbehaltung und
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, ist nur erlaubt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
7. Haftung und Verjährung
Ansprüche der Vertragspartei auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der
Vertragspartei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
Energieagentur, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur
Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die
Energieagentur nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden,
wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt
sich um Schadensersatzansprüche der Vertragspartei aus einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Einschränkungen der vorstehenden Absätze gelten auch zugunsten
der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Energieagentur,
wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Energieagentur den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie
übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die Energieagentur und die
Vertragspartei eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache
getroffen haben.
Ansprüche der Vertragspartei - soweit es sich nicht um einen
Verbraucher handelt - gegen die Energieagentur verjähren in einem
Kalenderjahr nach Erbringung der Leistung seitens der Energieagentur
bzw. nach Ende der Veranstaltung und Beginn der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist. Ansprüche der Vertragspartei gegen die
Energieagentur wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von
der Energieagentur oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Energieagentur
be-ruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
8. Urheberrechte
Alle Publikationen, Vorträge und Dokumentationen der Energieagentur
sind urheberrechtlich geschützt. Jedwede Art der Vervielfältigung,
Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung, bedarf der Einwilligung der
Energieagentur und der jeweiligen Person der Urheberschaft, es sei denn,
das Urheberrecht erlaubt dies ausdrücklich. Für alle Film- und
Tonaufnahmen muss vorab die Genehmigung der Energieagentur bzw. der
jeweiligen Person der Urheberschaft eingeholt werden. Fotoaufnahmen sind
unter Berücksichtigung der Rechte Dritter in angemessenem Umfang für
private Zwecke gestattet. Für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der
Publikationen, Vorträge und Dokumentationen übernimmt die Energieagentur
keinerlei Verantwortung oder Haftung.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller als
vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu
behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen der jeweils anderen
Vertragspartei, insbesondere der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Derartige Geheimnisse sind Informationen und Unterlagen, die nicht
allgemein verfügbar sind und nicht der empfangenden Vertragspartei zum
Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten
berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
Die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten der
Vertragspartei werden im Rahmen der Datenschutzgesetze verarbeitet. Die
Vertragspartei erteilt der Energieagentur hierzu ausdrücklich ihr
Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an nicht mit der zur
Durchführung des Auftrags eingesetzte Dritte ist ausgeschlossen.
Teilnehmende einer Veranstaltung können ausdrücklich in eine
sonstige, in der jeweiligen Einwilligung konkretisierte Nutzung und/oder
Verwendung ihrer Daten einwilligen. Die Verwendung umfasst auch die
Weiterleitung der Daten an von der Erlaubnis umfasste Dritte. Eine
Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
10. Schlussbestimmungen
Ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin Kaufmann/Kauffrau, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung Ebersberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG)
gilt nicht.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.